Freiheitsrechte jedoch auch das Recht auf Arbeit wird gekippt.
Der harte Lockdown tritt am Dienstag, den 17. November 2020, in Kraft und gilt bis 6. Dezember 2020. Die Ausgangbeschränkungen laufen vorerst am 26. November 2020 aus, können jedoch verlängert werden.
Ausgangsregelung
Die verschärfte Ausgangssperre gilt nun von 0.00 bis 24.00 Uhr (statt von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr), es gibt Ausnahmen:
► Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
► Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
► Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
► Berufliche Zwecke, sofern dies erforderlich ist
► Zur körperlichen und psychischen Erholung
Man soll die Zeit mit jenen Menschen verbringen, mit denen man im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn man alleine lebt, soll man eine Person definieren, mit der man während des Lockdowns persönlichen Kontakt halten will.
Familientreffen sind nicht erlaubt. Einzelne Angehörige, wenn sie etwa Unterstützung brauchen, sind erlaubt.
Öffentliche Orte
Grundsätzlich gilt: An öffentlichen Orten ist zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Meter Abstand zu halten. Bei Treffen in geschlossenen öffentlichen Räumen ist ein Meter Abstand zu halten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Kindergärten und Pflichtschulen
Umstellung auf Fernunterricht. Betreuung und Lernunterstützung am Schulstandort und im Kindergärten möglich, für jene die es brauchen.
Oberstufen und Universitäten werden im Fernunterricht betrieben.
Einzelhandel und Dienstleistungen
Der Handel ist geschlossen. Ausnahme bildet die Deckung des täglichen Bedarfs, z.B.: Lebensmittelgeschäfte, Drogerien oder Apotheken bleiben geöffnet. Körpernahe Dienstleistungen wie z.B. Frisöre, Kosmetiker, Schönheitspfleger, Tätowieren oder Masseure sind untersagt. Großhandel für Gewerbetreibende (B2B) (z.B. Maler, Installateur, Elektriker etc.) kann geöffnet bleiben.