Verfassungswidrig: Deutsche Wohnbevölkerung bei der Berechnung der Wahlkreis-Größenabweichungen04 / 08 / 2025

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Verfassungswidrig: Deutsche Wohnbevölkerung bei der Berechnung der Wahlkreis-Größenabweichungen04 / 08 / 2025

Verfassungswidrig: Deutsche Wohnbevölkerung bei der Berechnung der Wahlkreis-Größenabweichungen<span class="hitradio-master-datum">04 / 08 / 2025</span>

In früheren Zeiten wurden die Größenabweichungen der Wahlkreise auf der Grundlage der gesamten Hauptwohnsitzbevölkerung berechnet. Der Umstieg auf die Hauptwohnsitzbevölkerung mit deutscher Staatsangehörigkeit war ein Fortschritt, aber immer noch aus zwei Gründen ungeeignet und damit verfassungswidrig (siehe angehängte Karten Einwohner und Wahlberechtigte): 1 Die regionale Verteilung der nicht volljährigen Deutschen unterscheidet sich massiv, das nordöstliche Oberfranken und das Münchner Umland markieren die Extremabweichungen. 2 Zudem sind die Einwohnerzahlen der Registerzählung 2011 (und auch 2022) erheblich fehlerbehafteter Pfusch. Beides zusammen ergibt, nicht nur für Bayern: Nur die Wahlberechtigten dürfen für die Größenabweichungen benutzt werden.     

Reduzierung der maximalen Größenabweichungen von +/-25% (muß) bzw. +/-15% (soll) auf 15% bzw. 10%
In früheren Zeiten galten sogar +/-33 1/3%: Absurde Verhältnisse – da durfte der größte Wahlkreis doppelt so groß sein wie der kleinste. +/-25% war zwar eine Verbesserung, aber die Größenunterschiede sind immer noch enorm. +/-15% ist statistisch betrachtet äußerst vernünftig, weil es die Möglichkeiten der Wahlkreiseinteilung gegenüber 25% nur unwesentlich einschränkt. Was allerdings zwingend nötig ist: Lange Zeitreihen der Wahlberechtigten, also ab 1994, um die Trends bei der langfristigen Größenentwicklung optimal beobachten zu können. Damit wäre auch das mühsame Herumdoktern an der Wahlkreiseinteilung (s.o.) durch die Wahlkreiskommission beendet.  

Schluß mit nivellierten politischen Verhältnissen
Nivellierte politische / Mehrheits-Verhältnisse und damit klassisches gerrymandering ziehen sich wie ein roter Faden durch die Wahlkreiseinteilung laut Bundeswahlgesetz: Aktuell fast nur Wahlkreise mit schwarzen Mehrheiten im Westen und blauen im Osten. Wie es anders geht, haben wir in den Teilen 1 bis 6 eindrucksvoll demonstriert. Konsequenz: In das Bundeswahlgesetz gehört deshalb die Forderung, daß die Wahlkreise politisch möglichst homogen strukturiert sein müssen. In der Praxis bedeutet das, daß mehr Landkreise als bisher geteilt werden. Aber auf der anderen Seite gibt es einen unschlagbaren Vorteil: Politisch homogen strukturierte Wahlkreise lassen sich viel besser betreuen als das aktuelle weitgehende Kraut-und-Rüben-Allerlei.     

Integrierte Stichwahl statt relativer Mehrheitswahl
Die aktuellen Mehrheitsverhältnisse in den Wahlkreisen – und damit auch die aberkannten Direktmandate – sind AUCH das Ergebnis der Parteienzersplitterung in West (Linke, Grüne, SPD, FDP, AfD gegen die CDU) und Ost (Linke, Grüne, SPD, FDP, CDU gegen die AfD). Die integrierte Stichwahl (Wikipedia!) macht damit Schluß. Die Reformkommission der letzten Legislaturperiode hatte ja – als nur halbe Lösung – auch eine dann „gestorbene“ Ersatzstimme vorgeschlagen. Die bei der integrierten Stichwahl vom Wähler geforderte Präferenzordnung der Kandidaten sollte am besten auch bei den Parteien der Zweitstimme eingeführt werden: Die Rekordwerte von jeweils fast 15% „toter“ Stimmen 2013 und 2025 wären dann auf einen Schlag verschwunden

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