Wohnen mit Preisbindung: WOBI kann Vorkaufsrecht jetzt nutzen22 / 11 / 2025
Die Landesregierung hat am 21. November Änderungen an der Durchführungsverordnung für Wohnraum mit Preisbindung genehmigt, um den Südtiroler Mietmarkt zu stärken. Das Wohnbauinstitut WOBI erhält in Gemeinden mit Wohnungsnot das Vorkaufsrecht, um 30 Prozent des Wohnraums als günstige Mietwohnungen anzubieten. Diese Maßnahme folgt auf die im Juni beschlossene Wohnreform 2025 und präzisiert das Vorkaufsrecht des WOBI sowie das Verfahren hierzu.
Das Wohnen mit Preisbindung beruht auf einer Vereinbarung zwischen privaten Bauherren und Gemeinden, die 60 Prozent des Bauvolumens für preisgebundene Wohnungen festlegt (davon mindestens 40 Prozent für geförderten Wohnbau und 20 Prozent für Ansässige).
„Mit der neuen Durchführungsverordnung schaffen wir klare Bedingungen für leistbaren Wohnraum an den dringendsten Orten. Sie bietet Transparenz und Sicherheit für Gemeinden, Bauträger und Bürger, und ermöglicht die Umsetzung erster Projekte für Wohnungen mit Preisbindung“, sagt Landesrat Brunner.
30 Prozent des Wohnraums können künftig somit vom Wobi in Form von günstigen Mietwohnungen für den Mittelstand zur Verfügung gestellt werden.
„Eines der zentralen Ziele unserer Wohnreform ist es, den derzeit angespannten Südtiroler Mietmarkt durch neues Angebot und neue Impulse zu beleben. Nach der Einführung des Modells des gemeinnützigen Mietwohnbaus im vergangenen Juli setzen wir mit dem heutigen Beschluss eine weitere wichtige Maßnahme, um dem Mangel an leistbarem Wohnraum gezielt entgegenzuwirken und dem Mittelstand sowie insbesondere jungen Menschen attraktive Mietmöglichkeiten als echte Alternative zum Eigentum zu bieten“, betont Wohn-Landesrätin Ulli Mair.
Die Umsetzung des Vorkaufsrechts erfolgt über Absprache mit den Gemeinden: Diese räumen dem Institut für den sozialen Wohnbau (WOBI) nach Erteilung der Baugenehmigung eine Verfallsfrist von 60 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung ein. Das WOBI vermietet die auf Grundlage des Vorkaufsrechts erworbenen Wohnungen zum bezahlbaren Mietzins und erst nach Erschöpfung der entsprechenden Rangordnung zum sozialen Mietzins.
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