Landesregierung genehmigt Landschaftsleitbildes neu07 / 02 / 2026
Die Landesregierung hat am 6. Februar 2025 einen neuen Vorschlag zur Ergänzung des „Landschaftsleitbildes Südtirol – Anhang 5“ genehmigt, der Bautätigkeiten in Natur- und Agrargebieten regelt und den Beschluss vom Juni 2023 ersetzt. Für bestimmte Artikel wurde ein Umweltbericht zur strategischen Umweltprüfung veranlasst, und nachdem er vom Umweltbeirat geprüft wurde, hat die Landeskommission für Raum und Landschaft den neuen Anhang im Dezember 2025 positiv bewertet.
„Das Landschaftsleitbild ist ein zentrales strategisches Instrument der Landschaftsplanung. Ziel ist, es an aktuelle gesellschaftliche, ökologische und raumplanerische Herausforderungen anzupassen. Insbesondere die Themen Klimaschutz, nachhaltige Raumentwicklung, Schutz der Landschaft und verantwortungsvoller Umgang mit Boden und natürlichen Ressourcen sollen stärker berücksichtigt werden“, betont Landesrat Peter Brunner.
In Artikel 4 ist nun festgelegt, dass die unterirdische Baumasse nur einen Nebenzweck zum Gebäude erfüllen darf. Für die Errichtung von Wirtschaftsgebäuden in Natur- und Agrargebieten (Art. 6) wurden Mindestflächen festgelegt, die ein Antragstellender besitzen muss. Die Schwellenwerte orientieren sich an im Bereich der Landwirtschaft gängigen Parametern.
Die Erweiterung von bestehenden gastgewerblichen Betrieben (Art. 8) ist im Landwirtschaftsgebiet gestattet, sofern die maximale überbaute Fläche 30 Prozent der am 8. November 2022 im Landwirtschaftsgebiet bestehenden überbauten Fläche nicht überschreitet. Die Errichtung unterirdischer Baumasse für den Nutzflächenbedarf des gastgewerblichen Betriebs ist unter gewissen Bedingungen gestattet.
Im alpinen Grün ist die Erweiterung von bestehenden gastgewerblichen Betrieben bis zu maximal 20 Prozent zusätzlich überbauter Fläche zulässig, wenn die Baumasse der Erweiterung 1500 Kubikmeter nicht überschreitet „Diese Regelung berücksichtigt Erfordernisse im Bereich der Mitarbeiterunterkünfte, Dienstwohnungen für Familienmitglieder im Betrieb oder notwendige Brandschutzanpassungen“, unterstreicht Landesrat Brunner.
Wenn man im alpinen Grün einen Gastbetrieb erweitert, ist zudem der Fachbericht eines Sachverständigen erforderlich, mit dem Ziel, Milderungs-, Ausgleichs- und Überwachungsmaßnahmen festzulegen.
Die Bestimmungen finden landesweit Anwendung, ausgenommen im Bereich von Natura-2000-Gebieten, im Nationalpark Stilfserjoch, in den Naturparks, in den Naturdenkmälern und geschützten Biotopen.
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