Schwimmende Photovoltaikpaneele07 / 03 / 2026

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Schwimmende Photovoltaikpaneele07 / 03 / 2026

Schwimmende Photovoltaikpaneele<span class="hitradio-master-datum">07 / 03 / 2026</span>

Die Durchführungsverordnung zur Nutzung von erneuerbaren Energiequellen wurde erweitert, um die Installation von Photovoltaikpaneelen und Sonnenkollektoren auf Wasserflächen zu ermöglichen. Am 6. März hat die Landesregierung beschlossen, diese Regelung aus dem Jahr 2020 zu ergänzen. Die Verordnung legt fest, wann Anlagen zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen installiert werden dürfen.

„Es handelt sich um eine zusätzliche Möglichkeit der Produktion von Strom aus Photovoltaik, die den Zielsetzungen des Klimaplans Südtirol 2040 entspricht“, unterstreicht der Landesrat für Umwelt-, Natur- und Klimaschutz und Energie Peter Brunner. „Hauptsächlich geht es hier um die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen auf künstlichen Wasserflächen.“

Gestattet ist das Anbringen von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren unter anderem auf künstlichen stehenden Wasserkörpern wie Speicherbecken für Beschneiungen, Beregnungen oder hydroelektrische Nutzungen, wobei die Wasserfläche mindestens 500 Quadratmeter betragen muss. Die Paneele dürfen dabei auf höchstens 50 Prozent der Wasserfläche angebracht werden.
Die Anbringung von Paneelen ist auch auf erheblich veränderten stehenden Wasserkörpern wie Stauseen mit einer Oberfläche von mindestens 20 Hektar gestattet, vorausgesetzt, dass die Paneele auf einer Fläche von höchstens 10 Prozent der Wasserfläche angebracht werden und maximal drei Hektar abdecken.
Auch auf künstlichen Kanälen für hydroelektrische Nutzungen ist die Anbringung von Paneelen künftig möglich. Sie müssen in diesem Fall nicht schwimmend verbaut werden, jedoch darf die landschaftliche Einbindung nicht beeinträchtigt werden.
Ist die Nutzung zu Ende, müssen die Photovoltaikpaneele und thermischen Sonnenkollektoren vollständig entfernt werden.

Nicht erlaubt ist das Anbringen von Photovoltaikpaneelen und thermischen Sonnenkollektoren innerhalb von geschützten Biotopen und Naturdenkmälern.

Der Rat der Gemeinden hat die Änderung der Durchführungsverordnung gutgeheißen.

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