Rechtsstaatlichkeit wiederherstellen29 / 06 / 2026

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Rechtsstaatlichkeit wiederherstellen29 / 06 / 2026

Rechtsstaatlichkeit wiederherstellen<span class="hitradio-master-datum">29 / 06 / 2026</span>

Das Beharren auf das Inkasso von gegen Bürger – in einem bestätigten Mangel an Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit sowie bei völligem Fehlen der Zuständigkeit – verhängten Strafen, ist sicherlich nicht Ausdruck eines Rechtsstaates.

Die Landesregierung der Autonomen Provinz Bozen möge die Rechtsstaatlichkeit wiederherstellen

Bestätigung durch den Gesundheitslandesrat und den Landeshauptmanns der Autonomen Provinz Bozen des Fehlens von Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeitder Maskenpflicht im Freien

Anlässlich der Anhörung des Gesundheitslandesrates Dr. med. Hubert Messner im Corona-Untersuchungsausschuss des Landtages der Autonomen Provinz Bozen, hat der Gesundheitslandesrat auf die folgende Frage:

„Die nächste Frage betrifft den künftigen Pandemieplan. Thema: Masken. Sicherlich kennen Sie unter anderem die Cochrane-Metastudie aus dem Jahr 2023, die endgültig bestätigt, dass kein Unterschied in der Virusübertragung mit oder ohne Maske festgestellt wurde. Daher lautet meine Frage: Sollte es zu einer nächsten Virusinfektion kommen – was wir hoffentlich nicht erleben werden –, die solche Ausmaße annimmt, wird die Versorgung mit Masken dann eine Grundsatzfrage und ein grundlegendes Instrument sein, obwohl wissenschaftlich nicht bewiesen ist, dass sie einen Einfluss auf die Virusübertragung haben?“

wie folgt wörtlich geantwortet:

„Was die Masken angeht, so stimmt es … Wir wissen, dass Masken sicherlich nicht die ideale Lösung sind. Wir werden sie im Freien nicht tragen, ich glaube, das sollte nicht mehr vorkommen – nicht im Freien, sondern in überfüllten Räumen.“

Siehe Auszug aus dem Protokoll der Untersuchungskommission vom 21.01.2026:

https://drive.google.com/file/d/1tSGjSRuAXzryj7Ll-BKVvmI6gqNDBiJs/view?usp=drivesdk

Die Tatsache, dass die Landesregierung im neuen Pandemieplan das Tragen von Masken im Freien nicht mehr vorsieht, ist der eindeutige Beweis dafür, dass die Auferlegung der Maskenpflicht im Freien weder damals, noch heute durch den wissenschaftlichen Nachweis des Nutzens, und somit der Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der auferlegten Maßnahme gestützt war.

Auch der Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen bestätigte in der Anhörung durch die Corona-Untersuchungskommission des Landtages der Autonomen Provinz Bozen, die am 4. Juni 2026 stattfand, das Fehlen von Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht im Freien.

Der Landeshauptmann erklärte bei der Anhörung vor dem Untersuchungsausschuss zu den Covid-Maßnahmen wörtlich Folgendes:

„Was die Maskenpflicht im Freien betrifft, teile ich die Meinung meines Kollegen Messner. Heute würde man eine solche Maßnahme nicht mehr ergreifen. Schon damals gehörte diese Maßnahme zu den umstrittensten unter den verschiedenen getroffenen Maßnahmen.“

Die Unwirksamkeit des Maskentragens zur Verhinderung der Virusübertragung war bereits durch eine Metaanalyse des renommierten internationalen Wissenschaftsnetzwerks Cochrane bestätigt worden.

Hier das Original der Studie in englischer Sprache:

https://drive.google.com/file/d/1_hKLj-Bf8ZPs2OpoH4NInckr16lCzdAH/view?usp=drivesdk

Hier die Übersetzung ins Deutsche:

https://drive.google.com/file/d/14ReodpmWxs88vj8ZURljxvoHvR5yWMfK/view?usp=drivesdk

Die Unwirksamkeit des Maskentragens (vor allem im Freien, aber nicht nur dort) war bereits im Jahr 2020 (und schon früher) bekannt, wie auch aus dem Abschlussbericht des US-Repräsentantenhauses (House of Representatives) vom 4. Dezember 2024 hervorgeht.

Hier der Auszug aus dem englischen Original:

https://drive.google.com/file/d/1-kaFtwlAdPEIVZM7EHK7ZY4SRoWoLu_b/view?usp=drivesdk

Hier der in die deutsche Sprache übersetzte Auszug:

https://drive.google.com/file/d/1RIvmHt8tOZOVWlfLxVvERKxcoMn8OuU3/view?usp=drivesdk

Das Fehlen von Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit bei der Auferlegung der Maskenpflicht – erst recht im Freien – ist somit offensichtlich und wurde auf institutioneller Ebene bestätigt.

Nicht nur die Nutzlosigkeit, sondern auch die Gesundheitsschädlichkeit der vorgeschriebenen Maskenpflicht für die Bürger wurde im März 2023 vom renommierten Pathologen Prof. Dr.med. Arne Burkhardt fachkundig dargelegt:

https://drive.google.com/file/d/1Q8PeNWmRpPmdqlwVY6EOrefO3nm5a37U/view?usp=drivesdk

Der international bekannte Aerosolforscher Prof. Gerhard Scheuch, Berater des Robert-Koch-Instituts während der sogenannten Pandemie, bestätigte im Jahr 2023, dass das Tragen von Masken keinerlei Einfluss auf die Virusverbreitung hat:

https://www.bz-berlin.de/deutschland/hat-die-maskenpflicht-nichts-gebracht

Aus der bestätigten Unschädlichkeit des Verhaltens der sanktionierten Bürger, und der Schädlichkeit der Maßnahme unter Berücksichtigung des entsprechenden Rechts der Bürger auf Notwehr, ergibt sich die Rechtswidrigkeit wegen Verletzung der allgemeinen Prinzipien von Gesetz Nr. 689/1981 der vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen – im Übrigen ohne Zuständigkeit (ultra vires) – erlassenen Bußgeldbescheide

Nach den von der Rechtsprechung ausgearbeiteten allgemeinen Grundsätze (Gesetz Nr. 689/1981) setzen Verwaltungsstrafen voraus, dass das Verhalten nicht nur gegen das Gesetz verstößt (gesetzeswidrig ist), sondern auch konkret das durch die Vorschrift geschützte Interesse verletzt.

Das durch die auferlegte Maskenpflicht im Freien geschützte Interesse bestand darin, die Virenzirkulation im Freien einzudämmen.

Abgesehen davon, dass Masken keinerlei Einfluss auf die Verbreitung des Virus haben (siehe oben), besteht im Freien ohnehin weder eine Notwendigkeit, noch eine Wirksamkeit.

Zudem hatte die vorgeschriebene Maskenpflicht auch im Freien negative Auswirkungen auf die psychische und physische Gesundheit der Bürger (siehe oben), sodass auch das Recht auf Notwehr gemäß Art. 4 des Gesetzes Nr. 689/1981 bestand.

Da sowohl der Gesundheitslandesrat, als auch der Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen im Untersuchungsausschuss dieses Landtages zu den Covid-Maßnahmen bestätigt haben, dass die auferlegte Maskenpflicht im Freien nicht sinnvoll und verhältnismäßig war, haben die Bürger, die im Freien keine Maske getragen haben, kein Verhalten an den Tag gelegt, mit dem sie das zu schützende Interesse konkret verletzt hätten.

Daher waren und sind die entsprechenden Bußgeldbescheide rechtswidrig, da das Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen damit – zudem ohne die hierfür notwendig Zuständigkeit zu haben, die nur beim Präfekten lag – den Bürgern eine Sanktion für ein Verhalten auferlegt hat, welches das zu schützende Interesse nicht verletzt hat..

Grundrechte sind absolut, und ihre Einschränkung erfordert stets den strengen Nachweis der Sinnhaftigkeit und Verhältnismäßigkeit

Die den Bürgern auferlegte Verpflichtung zum Tragen einer Maske sogar im Freien, stellt – mangels nachgewiesener Zweckmäßigkeit der Maßnahme – eine klare Verletzung der Menschenwürde und der psycho-physischen Unversehrtheit dar.

Auch die Verletzung der Menschenwürde ist eine Form der Folter.

Die Auferlegung der Maskenpflicht ohne vorherigen Nachweis von Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit verstößt gegen die Artikel 2, 13 und 32 der Verfassung, den Artikel 3 der EMRK, sowie den Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Nichtigkeit der Sanktionen und der entsprechenden Bußgeldbescheide, die den Bürgern auferlegt bzw. zugestellt wurden, aufgrund des Fehlens der Befugnisse/Kompetenz im Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen

Mit dem am 3. Juli 2025 hinterlegten Urteil Nr. 97/2025 hat das Verfassungsgericht die vom Landesgericht in Bozen aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit für unzulässig erklärt, da „die angefochtene Verfügung … in der Begründung ausschließlich auf Art. 4 des Gesetzesdekrets Nr. 19 von 2020 in seiner umgewandelten Fassung Bezug nimmt, d. h. auf die staatliche Bestimmung, die Verstöße gegen die während der Pandemie auferlegten Verpflichtungen ahndete.

Daraus folgt, dass … die vor dem ordentlichen Gericht angefochtene Sanktion ausschließlich unter Anwendung des staatlichen Gesetzes verhängt wurde.

Da das vorlegende Gericht die beanstandeten Landesvorschrift nicht anwenden muss, sind die aufgeworfenen Fragen zur Verfassungsmäßigkeit unzulässig.“

Siehe hier das Urteil und am Ende der hervorgehobene entscheidende Text.

https://drive.google.com/file/d/1JN_yNehK8rAtdCLhlgJIyrrfOkAex_XC/view?usp=drivesdk

Da das Landesgericht Bozen die Verfassungsfrage allein auf die Kompetenzüberschreitung durch den Landesgesetzgeber aufgeworfen hat, und der Verfassungsgerichtshof – aufgrund des ausschließlichen Hinweises im Teil der Begründung der Geldbuße auf Art. 4 D.L. 19/2020 – befunden hat, dass das Landesgericht Bozen die Frage der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides in ausschließlicher Anwendung der nationalen Bestimmungen (D.L. 19/2020 art. 1 und 4) zu entscheiden hat, wurde die Frage der Verfassungsmäßigkeit als unzulässig (nicht als unbegründet!) zurückgewiesen, weil eben laut Verfassungsgerichtshof überflüssig. Das Landesgericht Bozen hatte die Frage der Verfassungsmäßigkeit der nationalen Bestimmungen (D.L. 19/2020 art. 1 und 4) bezogen auf Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht im Freien nicht aufgeworfen, und daher hat der Verfassungsgerichtshof darüber auch nicht befunden.

Das Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen hatte zwar im Vorspann der den Bürgern zugestellten Bußgeldbescheide auch das Gesetz Nr. 4 der Autonomen Provinz Bozen vom 8.05.2020

https://redas.services.siag.it/redasArticlesAttachment?attachId=1068041

und die jeweils in Kraft befindliche Dringlichkeitsmaßnahme des Landeshauptmannes angeführt, aber dann im eigentlich begründenden Teil des Bescheides nur auf die nationale Bestimmung (Gesetzesdekret Nr. 19 vom 25.03.2020) Bezug genommen. Das war dafür ausschlaggebend, dass der Verfassungsgerichtshof befunden hat, dass die Landesgesetzgebung für die Entscheidung der Anfechtung dieser durch den Generalsekretär der Autonomen Provinz Bozen erlassenen Bußgeldbescheide irrelevant ist.

https://drive.google.com/file/d/1J6c0qG_b9S0aHf3NywjidI1WEt3A1iE0/view?usp=drivesdk

Aufgrund dieses Urteils des Verfassungsgerichtshofes ist daher zu prüfen, ob die Autonome Provinz Bozen, in der Person des Generalsekretärs, auf der Grundlage der staatlichen Rechtsvorschriften befugt war, die in Art. 4 des Gesetzesdekrets Nr. 19 vom 25. März 2020 (Sanktionen und Kontrollen) vorgesehene Sanktion zu verhängen.

Art. 4 des Gesetzesdekrets Nr. 19 vom 25. März 2020 (Sanktionen und Kontrollen) sah folgendes vor:„1. … Die Nichteinhaltung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Eindämmungsmaßnahmen, die durch die gemäß Artikel 2 Absätze 1 und 2 bzw. Artikel 3 erlassenen Maßnahmen festgelegt und angewendet werden, wird mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 400 bis 1.000 Euro geahndet ….

  1. Die Sanktionen für Verstöße gegen die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden vom Präfekten verhängt.

https://drive.google.com/file/d/1si7h_ddL55fArfjCo1P5XjLAK9V6qEZY/view?usp=drivesdk

Angesichts der staatlichen Rechtsvorschriften (die jedoch aufgrund mangelnder Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Maskenpflicht im Freien verfassungswidrig sind – Anträge auf Verweisung an den Verfassungsgerichtshof der diesbezüglichen Frage der Verfassungsmäßigkeit wurden in bis heute anhängigen Prozessen gestellt, aber noch nicht an den Verfassungsgerichtshof verwiesen), liegt die Befugnis zur Verhängung der Geldbuße ausschließlich beim Präfekten und nicht beim Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen.

Daher sind die vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen erlassenen Bescheide zur Verhängung der Verwaltungsstrafe wegen absolutem Fehlens der Befugnis/Kompetenz nichtig.

Wenn der staatliche Gesetzgeber ausdrücklich ein bestimmtes Organ für die Verhängung der Sanktion vorsieht, kann sich ein anderes, im staatlichen Gesetz (jenem Gesetz, das nach Auffassung des Verfassungsgerichts die einzige und ausschließliche Rechtsgrundlage für die mit den vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen erlassenen Bußgeldbescheiden verhängten Sanktionen darstellt) für die Sanktionsverhängung nicht vorgesehenes Organ, nicht die Befugnis/Kompetenz für die Verhängung der Sanktionen anmaßen.

Hier kam es offensichtlich zu einem ultra vires Handeln (sprich über die Befugnisse/Kompetenzen hinausgehend) von Seiten des Generalsekretariats der Autonomen Provinz Bozen.

Die den Bürgern vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen zugestellten Bußgeldbescheide, die sich in ihrer Begründung ausschließlich auf staatliche Rechtsvorschriften beziehen, sind wegen absolutem Fehlen der Befugnis/Kompetenz nichtig.

Offensichtliche Verfassunswidrigkeit

der Artt. 1 und 4 des Gesetzesdekrets Nr. 19/2020 bezüglich der Maskenpflicht im Freien

Auch angesichts der jüngst ergangenen Bestätigungen im institutionellen Rahmen durch den Gesundheitslandesrat und den Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen (siehe oben), sowie der Erkenntnisse aus dem Abschlussbericht des Ausschusses zur Coronavirus-Pandemie des US-Repräsentantenhauses, ist der Verstoß gegen den Grundsatz der ZweckmäßigkeitAngemessenheit und Verhältnismäßigkeit, der durch die in Art. 1 des Gesetzesdekrets 19/2020 vorgesehene Maskenpflicht im Freien und die entsprechende in Art. 4 des Gesetzesdekrets 19/2020 vorgesehene Sanktion begangen wurde, offensichtlich.

Die Einschränkung der Grundrechte darf im Rahmen der italienischen und europäischen Verfassung nicht der Willkür der Politik überlassen bleiben, sondern muss die Grundsätze der ZweckmäßigkeitAngemessenheit und Verhältnismäßigkeit strikt respektieren. Diese Grundsätze stellen eine Grenze für die Befugnisse des Gesetzgebers und der Behörden dar und gewährleisten, dass die Einschränkungen notwendig, angemessen und im Verhältnis zu den verfolgten öffentlichen Zielen stehen.

Das Tragen einer Maske im Freien erfüllt keines dieser Kriterien.

Im Falle unverletzlicher Rechte (wie dem Recht, sich frei zu bewegen, ohne eine Maske tragen zu müssen, die die natürliche Atmung behindert und somit negative Auswirkungen physischer, aber auch psychischer Natur nach sich zieht, da der emotionale Teil des Gesichts verdeckt wird), sind Einschränkungen nur möglich, wenn sie gegen andere verfassungsmäßig geschützte Interessen (z. B. Menschenwürde, Gesundheit, Freiheit) abgewogen werden, und dabei sichergestellt ist, dass der wesentliche Kern des Rechts nicht beeinträchtigt wird.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Einschränkung eines Grundrechts nur dann rechtmäßig ist, wenn sie durch ein verfassungsrechtliches Ziel gerechtfertigt ist und geeignet ist, dieses zu erreichen, sowie wenn sie notwendig und verhältnismäßig ist.

Die gegen die Südtiroler Bürger aus den oben genannten Gründen verhängten Sanktionen verstoßen gegen die Artikel 2 (Garantie der unverletzlichen Menschenrechte), 13 (Unverletzlichkeit der persönlichen Freiheit) und 32 (Unantastbarkeit der Würde des Menschen) der Verfassung, gegen Artikel 1 (Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte) und Artikel 3 (Verbot der Folter) der Europäischen Menschenrechtskonvention, sowie gegen Art. 4 (Verbot der Folter) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Die genannten Bestimmungen schrieben nämlich die Verwendung einer Maske auch im Freien vor, obwohl der Nachweis für den Nutzen der auferlegten Maßnahme völlig fehlte und somit die Anforderungen an Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit nicht erfüllt waren, die jedoch für jede Maßnahme, welche die Grundrechte und -freiheiten einschränkt, vorliegen müssen.

Trotz des absoluten Kompetenzmangels und trotz des mittlerweile institutionell festgestellten Fehlens von Sinnhaftigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit, lässt das Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen, die gegen Bürger verhängten Bußgelder wegen Nichttragens der Maske im Freien über die Südtiroler Einzugsdienste AG weiterhin eintreiben, mit Androhung der Zwangsvollstreckung.

Daher habe ich mit Beschlussantrag Nr. 436/2026 (siehe deutsche Fassung anbei)

Klicke, um auf IDAP_807161.pdf zuzugreifen

die Landesregierung der Autonomen Provinz Bozen in der Person des Landeshauptmanns aufgefordert:

der Südtiroler Einzugsdienste AG unverzüglich mitzuteilen, dass der Auftrag zur Einziehung der vom Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen gegen Bürger wegen Nichttragens der Maske im Freien verhängten Bußgelder ausgesetzt wird
dem Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen dringend anzuweisen, alle Bußgelder zu annullieren, die gegen Südtiroler Bürger wegen des Nichttragens einer Maske im Freien verhängt wurden, und den Südtiroler Bürgern in der Folge die bereits gezahlten Bußgeldbeträge zurückzuerstatten

2.1. weil es sich um ultra vires verhängte Bußgelder handelt, da dem Generalsekretariat der Autonomen Provinz Bozen die Zuständigkeit/Befugnis für die Verhängung der in Art. 4 des Gesetzesdekrets 19/2020 vorgesehenen Verwaltungsstrafen gänzlich fehlt

2.2. jedenfalls, weil es sich um Sanktionen handelt, die gegen Bürger wegen ihres nicht schädlichen und das geschützte Interesse (Eindämmung der Viruszirkulation) nicht verletzende Verhalten verhängt wurden, und somit um Sanktionen, die mit offensichtlichem Verstoß gegen die Grundsätze der Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit verhängt wurden.

Während sich der Landeshauptmann und die Mitglieder des Südtiroler Landtages, die damals für die Verhängung einer Sanktion durch die Autonome Provinz Bozen gegen Bürger, die im Freien keine Maske trugen, gestimmt haben, mit Nichtwissen des Fehlens von Zweckmäßigkeit/Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der beschlossenen Maßnahme rechtfertigen können, so ist heute jedes Mitglied dieses Landtages nachweislich darüber informiert.

Eine Ablehnung dieses Beschlussantrages würde daher nichts anderes bedeuten, als nun – trotz voller Kenntnis der Sachlage – in der aktuellen Funktion als Landtagsabgeordnete/r und/oder Mitglied der Landesregierung die politische und rechtliche Verantwortung für die bewusste ex-post-Bekräftigung und Bestätigung einer unvernünftigen, weil unzweckmäßigen und schädlichen autoritären Maßnahme zu übernehmen.

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