Landwirtschaft: Verordnungen in verschiedenen Bereichen angepasst10 / 09 / 2024
Landesregierung genehmigt Änderungen in den Bereichen Landwirtschaft, Gewässerschutz, geschlossene Höfe

Aufgrund juristischer und faktischer Veränderungen hat die Landesregierung, auf Vorschlag von Landwirtschaftslandesrat Luis Walcher, einige Verordnungen in den Bereichen Landwirtschaft, Gewässerschutz und geschlossene Höfe angepasst. Ziel dieser Änderungen ist es, den Alltag der Landwirte zu erleichtern.
In der Verordnung zum Direktverkauf landwirtschaftlicher Produkte wird nun klargestellt, dass die Endzubereitung von Produkten zum sofortigen Verzehr, wie das Aufschneiden oder Erwärmen, direkt vor Ort stattfinden darf.
Zudem wurde festgelegt, dass beim Anbau, Sammeln, Verarbeiten und Vermarkten von Heilpflanzen nun auch der Lebenspartner (gemäß Art. 230-ter Zivilgesetzbuch) die nötigen Qualifikationen haben und die Tätigkeit melden kann, nicht nur Familienmitglieder.
Im Bereich des Gewässerschutzes wurden die Berechnungsmethoden für den Viehbestand, der in Großvieheinheiten (GVE) gemessen wird, harmonisiert. Beispielsweise zählen künftig Rinder, Yaks und Zebus ab zwei Jahren als eine GVE, Mast- oder Zuchtschweine als 0,2 GVE und Strauße als 0,15 GVE. Für nicht in der Verordnung genannte Tierarten legt das Amt für Gewässerschutz den Umrechnungsfaktor fest, basierend auf der Stickstoffproduktion der Tiere.
Zusätzlich wurde der Korrekturkoeffizient für den Obstbau sowie der Koeffizient für die Düngergabe angepasst, um die Bodenstruktur zu verbessern. Im Obst- und Weinbau dürfen 50 Kubikmeter Mist pro Hektar bei Neuanlagen und in mehrjährigen Abständen in bestehenden Ertragsanlagen ausgebracht werden.
Des Weiteren wurden die Artikel zur Kredithilfe in der Verordnung zu den geschlossenen Höfen aufgehoben.
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