Bannstreifens von Domanialgewässer gilt:13 / 02 / 2026

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Bannstreifens von Domanialgewässer gilt:13 / 02 / 2026

Bannstreifens von Domanialgewässer  gilt:<span class="hitradio-master-datum">13 / 02 / 2026</span>
Ein Blick auf einen Weinberg mit kahlen Reben, umgeben von grünen Wiesen und Bergen im Hintergrund. Ein schmaler Graben verläuft durch die Zeilen der Rebstücke.

Mindestabstand bei Pflanzungen: vier Meter, bei Ablagerungen: fünf Meter – das Landesamt für Öffentliches Wassergut muss alle Eingriffe genehmigen. Wasser ist lebenswichtig und benötigt besonderen Schutz. Viele Gewässer, die Domanialgewässer genannt werden, stehen unter der Aufsicht der Wildbachverbauung und bilden das Öffentliche Wassergut. „Die Bannstreifen entlang der Gewässer müssen freigehalten werden, und die Vorschriften sind strikt einzuhalten“, sagt Fabio De Polo, der Direktor der Wildbachverbauung. „Nur wenn Dämme und Böschungen zugänglich sind, können Zivilschutzmitarbeiter, Wildbachtechniker, die Berufsfeuerwehr und die Freiwilligen Feuerwehren bei Hochwasser schnell eingreifen und die Bevölkerung sowie die Infrastruktur schützen.“ Für Domanialgewässer gilt ein zehn Meter breiter Bannstreifen an beiden Ufern. Einfache Maßnahmen in diesem Bereich müssen genehmigt werden: „Alle Eingriffe im zehn Meter breiten Bannstreifen, gemessen ab der Uferoberkante oder dem Böschungsfuß, sind dem Landesamt zur Genehmigung vorzulegen“, betont Amtsdirektor Michael Baumgartner. „Für Materialablagerungen im Bannstreifen ist ein Abstand von fünf Metern einzuhalten. Bei Bepflanzungen von Bäumen, Hecken oder Sträuchern muss ein Mindestabstand von vier Metern beachtet werden.“

Mit dem Zweiten Autonomiestatut von 1973 hat Südtirol das Eigentum am öffentlichen Wassergut vom Staat übernommen und ist seither verantwortlich für dessen Verwaltung, die Regelung der Nutzung, die Kontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Gewässer.

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